Allgemeine Geschäfts­bedingungen der Achatz GmbH

1 Geltungsbereich
(1) Die Achatz GmbH ist im Bereich des Vertriebs, der Lieferung und der Montage von neuen Industriemaschinen nebst Zubehör sowie im Bereich von deren Reparatur/Instandsetzung, Instandhaltung, Wartung, Ertüchtigung, UpGrading und Retro-Fitting tätig. Die AGB sind Bestandteil aller Verträge, die die Achatz GmbHmit ihren Vertragspartnern (im Folgenden Auftraggeber oder Käufer) über die von ihr angebotenen Leistungen schließt. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Achatz GmbH nicht nochmals gesondert auf die AGB hinweist.
 (2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Achatz GmbH der Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Erfolgt keine Zustimmung der Achatz GmbH, finden abweichende Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen auch dann keine Anwendung, wenn die Achatz GmbH diesen im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder den Vertrag durchführt. Nimmt die Achatz GmbH auf ein Schreiben Bezug, das Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder verweist sie auf solche Schriftstücke, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener abweichenden Geschäftsbedingungen/ Einkaufsbedingungen.
 (3) Die Achatz GmbH behält sich das Recht vor, die AGB nachträglich einseitig abzuändern und zu ergänzen, wenn dies aufgrund von Änderungen der Rechtsprechung, der Gesetzeslage, Marktsituation oder vergleichbaren Ereignissen erforderlich und dem Vertragspartner zumutbar ist. Die Achatz GmbH informiert den Vertragspartner schriftlich über eine Änderung ihrer AGB. Dieser kann den neuen AGB binnen 30 Tagen widersprechen. Macht er von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch, gelten fortan die geänderten AGB.
 (4) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen rechtlichem Sondervermögen.
 
 
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
 
(1) Die Angebote der Achatz GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder enthalten eine bestimmte Annahmefrist. Aufträge des Auftraggebers sind erst dann angenommen, wenn die Achatz GmbH sie schriftlich bestätigt. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übersendung per Fax oder E-Mail. Ein Auftrag ist auch dann von der Achatz GmbH angenommen, wenn diese mit der Durchführung des Auftrages begonnen hat.
 (2) Zeichnungen, Skizzen, Abbildungen, Berechnungen, Maß- und Größenangaben und sonstige Darstellungen in Projektbeschreibungen dienen lediglich der Veranschaulichung und sind unverbindlich, insbesondere übernimmt die Achatz GmbH hierfür keine Garantie. Diese Darstellungen werden lediglich dann Vertragsbestandteil, wenn die Achatz GmbH dies ausdrücklich und schriftlich erklärt. Unwesentliche Änderungen oder Abweichungen, welche die Verwendbarkeit der Leistungen nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.
 (3) Die Achatz GmbH behält sich das Eigentum, Urheberrecht und alle sonst für diese Inhalte geltenden Rechte zum Schutz geistigen Eigentums und zum Immaterialgüterschutz an allen von ihr gefertigten und dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen vor. Dies gilt insbesondere für Angebote, Projektunterlagen sowie für Zeichnungen, Skizzen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekte, Kataloge und sonstige Unterlagen. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Achatz GmbH zugänglich machen. Ebenso ist es dem Auftraggeber ohne ausdrückliche Erlaubnis der Achatz GmbH untersagt, diese zu vervielfältigen oder selbst oder durch Ditte zu nutzen. Dieses Verbot bezieht sich sowohl auf die Unterlagen als solches als auch auf deren Inhalt. Bei Nichterteilung des Auftrages sind diese Unterlagen unverzüglich an die Achatz GmbH zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.

 

3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Die Achatz GmbH erbringt ihre Leistungen anhand von Vorgaben des Auftraggebers. Der Auftraggeber teilt der Achatz GmbH seine Vorstellungen und seinen Bedarf mit. Zudem teilt er der Achatz GmbH mit, wie die Umsetzung des Projektziels erfolgen soll.
(2) Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Größenangaben und weitere projektbeschreibende Unterlagen werden nicht Vertragsbestandteil, soweit diese nicht ausdrücklich und schriftlich in den Vertrag einbezogen wurden. Außerdem dienen Größen- und Maßangaben, Ergebnisse, Werte in Skizzen, Zeichnungen und anderen Darstellungen lediglich der Veranschaulichung und geben das jeweilige Projekt nicht realitätsgetreu wieder. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren.

(3) Die Achatz GmbH und der Auftraggeber vereinbaren bei Bedarf Leistungsabschnitte und Meilensteine. Sobald diese erreicht sind, teilt dies die Achatz GmbH dem Auftraggeber mit, damit dieser die Ergebnisse überprüfen und genehmigen kann. Als abgenommen gilt ein Leistungsabschnitt oder Meilenstein auch dann, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach entsprechender Mitteilung über die Fertigstellung des Leistungsabschnittes, die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert, § 640 II BGB           (4) Die Projektverantwortung und die Endkontrolle obliegen dem Auftraggeber. Soll der Vertragsgegenstand auf Wunsch des Auftraggebers nach Abschluss des Vertrages konkretisiert oder abgeändert werden, hat der Auftraggeber die dadurch anfallenden Mehrkosten zu tragen. Führen die Änderungswünsche des Auftraggebers dazu, dass der Achatz GmbH die Umsetzung des Projekts unmöglich wird, ist die Achatz GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
 (5) Die Achatz GmbH führt keine Berechnungen der Statik und auch keine Prüfung der technischen oder wirtschaftlichen Eignung ihrer Lieferungen und Leistungen für den Auftraggeber und dessen Umgebung vor Ort sowie in seiner Unternehmensgruppe durch. Sie weist den Auftraggeber auch nicht auf die Notwendigkeit einer Statik hin. Der Auftraggeber ist alleine verantwortlich für die Statik sowie die technische und wirtschaftliche Eignung der Lieferungen und Leistungen. Er trägt auch alleine die Kosten für die Beauftragung eines Statikers oder anderer Berater durch ihn.
 (6) Die Achatz GmbH ist berechtigt, Subunternehmer mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen

4 Vergütung, Preise und Zahlung
(1) Die Leistungen der Achatz GmbH werden nach Zeitaufwand vergütet, es sei denn, die Parteien haben im Vertrag Abweichendes vereinbart. Die Abrechnung erfolgt je nach Art der Arbeiten bzw. Projekts wöchentlich oder monatlich, wenn vertraglich keine anderen Abrechnungsmodalitäten vereinbart wurden. (2) Die Preise gelten für den in den Verträgen bzw. Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungsumfang. Mehrarbeiten oder Sonderleistungen werden zusätzlich berechnet. Die Preisangaben erfolgen in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Umsatzsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort weiterberechnet. Versendet die Achatz GmbH Waren, Erzeugnisse oder Arbeitsergebnisse per Spedition innerhalb Deutschlands, so verstehen sich die Preise mangels besonderer Vereinbarung zuzüglich Verpackung, Versand und Versicherung, beim Versand ins Ausland überdies zuzüglich etwaiger mit der Lieferung verbundener Steuern und sonstiger Abgaben. 
 (3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zeitpunkt des Zahlungseinganges bei der Achatz GmbH Die Zahlungen haben für die Achatz GmbH kostenfrei und in der in ihren Angeboten genannten Währung zu erfolgen. Zahlt der Auftraggeber nicht fristgerecht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen; hiervon bleibt die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs unberührt.           (4) Rabatte oder Skonto sind ausdrücklich und gesondert zu vereinbaren. Sofern eine solche Vereinbarung nicht vorliegt, ist ein Rabattabzug bzw. Skontoabzug nicht möglich.
 (5) Die Achatz GmbH behält sich das Recht vor, ihre Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen oder hierfür Sicherheit zu verlangen, wenn der Auftraggeber die Rechnungen der nicht oder nur verzögert begleicht oder die konkreten Umstände dies sachgerecht erscheinen lassen. 
 (6) Ist der Versand von Materialien oder Arbeitserzeugnissen erforderlich, wählt die Achatz GmbH einen Versandpartner aus. Wünscht der Auftraggeber eine Versandart oder ein Versandunternehmen seiner Wahl, muss er dies der Achatz GmbH spätestens bei Erhalt der Auftragsbestätigung mitteilen. Etwaige Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wünscht der Auftraggeber eine Versandart, die der Achatz GmbH nicht möglich ist, teilt sie ihm dies mit und bietet ihm Versandalternativen an. Können sich die Parteien nicht auf eine Versandart verständigen, behält sich die Achatz GmbH das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. 
 
 (7) Der Auftraggeber kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen oder Zahlungen wegen solcher Ansprüche zurückbehalten, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 (8) Der Auftraggeber darf Forderungen gegen die Achatz GmbH an Dritte nur mit schriftlicher Zustimmung der Achatz GmbH abtreten.

 

5 Leistung und Leistungszeit

(1) Die Leistungszeit bzw. Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von der Achatz GmbH bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Leistungszeit/Lieferfrist ca. 8-12 Wochen ab Vertragsschluss.

(2) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, sind die von der Achatz GmbH vorgegebenen Fristen und Termine für die Erbringung von Leistungen lediglich als Prognose zu verstehen. Die Arbeiten sind bis zu einem Zeitpunkt auszuführen, der im gewöhnlichen Geschäftsgang als angemessen gilt. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch darauf, dass die Leistung bis zum genannten Zeitpunkt erbracht ist, wenn nicht ausdrücklich ein fixer Termin zugesagt wurde. Haben die Parteien keinen verbindlichen Termin vereinbart, gerät die Achatz GmbH nicht in Verzug, wenn sie eine Frist, die den Zeitpunkt der Fertigstellung nur annähernd bezeichnet, nicht einhält. Der Auftraggeber kann die Leistung auch nicht bis zu diesem Termin verlangen. Ebenso stehen ihm keine Schadensersatzansprüche gegen die Achatz GmbH zu. Legt er Wert auf einen verbindlichen Fertigstellungstermin, muss er dies gegenüber der Achatz GmbH kommunizieren und schriftlich mit der Achatz GmbH einen eindeutigen Endtermin festlegen.
 (3) Werden fixe Leistungszeiten vereinbart, hat der Auftraggeber alles Erforderliche zu tun, damit die Achatz GmbH den vereinbarten Termin einhalten kann, er hat insbesondere seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 6 und den vertraglichen Pflichten nachzukommen. Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht nach, hat er keinen Anspruch auf Einhaltung der fest vereinbarten Fertigstellungstermine. Diese verschieben sich um den Zeitraum in die Zukunft, in dem der Auftraggeber seine Pflichten nicht erfüllt. Gleiches gilt für Termine und Fristen, die den Zeitpunkt der Leistung nur annähernd wiedergeben. Auch diese verschieben bzw. verlängern sich entsprechend der Dauer der Pflichtverletzung des Auftraggebers. Rechte der Achatz GmbH, die sich aus dem Verzug des Auftraggebers ergeben, bleiben hiervon unberührt.
 (4) Für Leistungs- oder Lieferverzögerungen, die durch höhere Gewalt oder durch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, die von der Achatz GmbH nicht zu vertreten sind, ausgelöst werden, haftet die Achatz GmbH nicht. Ebenso nicht, wenn durch diese Ursachen die Leistung oder Lieferung für die Achatz GmbH unmöglich wird. Ist die Unmöglichkeit oder Behinderung nur von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Leistungstermine und -fristen entsprechend automatisch. Soweit dem Auftraggeber aufgrund der verzögerten Leistungserbringung ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist, werden die Parteien nach Möglichkeit eine für beide Seiten vertretbare Lösung vereinbaren. Ist zu erwarten, dass die Leistungshindernisse über einen längeren Zeitraum, mindestens zwei Monate, anhalten, kann die Achatz GmbH vom Vertrag zurücktreten.
 (5) Gerät die Achatz GmbH mit einer Leistung oder Lieferung in Verzug oder wird ihr eine Leistung aus anderen Gründen als denen in Abs. 3 oder 4 unmöglich, so ist die Haftung der Achatz GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
 (6) Im Übrigen haftet die Achatz GmbH bei der Ausführung eines Auftrages im Ausland oder beim Versand von Waren oder Werkserzeugnissen ins Ausland nicht für Verzögerungen, die insbesondere dadurch auftreten, dass der Zoll die Ware oder Werkserzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig freigibt oder der Auftraggeber die erforderliche Einfuhrgenehmigung nicht besorgt hat oder die Mitarbeit nicht oder nicht rechtzeitig erbringt.
 

6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Kündigung durch Auftraggeber
(1) Der Auftraggeber teilt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Daten und Anforderungen je umgehend mit. Der Auftraggeber informiert insbesondere darüber, zu welchem Zweck er beabsichtigt, die Lieferungen und Leistungen einzusetzen. Die Achatz GmbH kann nur mit vollständigen Informationen fach- und sachgerechte Leistungen erbringen. (2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die geltenden Gesetze zu beachten und regelkonforme Zustände zu schaffen. Zugleich ist er verpflichtet, auf etwaige Gefahrensituationen und Risiken – auch – vor Ort hinzuweisen. Dies gilt auch für potenzielle Gefahren oder Risiken, die sich erst im Laufe der Projektumsetzung zeigen. Der Auftraggeber schafft die nötigen Vorkehrungen, damit die durchzuführenden Arbeiten, insbesondere Montage-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Ertüchtigungs-, Modernisierungs- und Reparaturarbeiten so erfolgen können, ohne dass den Parteien Schäden entstehen.                                                                   (3) Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Achatz GmbH übermittelt ihrerseits die hierzu notwenigen Unterlagen oder Informationen an den Auftraggeber.              (4) Spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn von Arbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage von relevanten Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Sollte aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Auftraggebers ein Schaden entstehen, stellt der Auftraggeber die Achatz GmbH von jeglicher Haftung frei.           (5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Achatz GmbH und ihrem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach Wahl der Achatz GmbH täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf den von der Achatz GmbH gestellten Medien die Fertigstellung der Arbeiten sowie aller Zwischenschritte.
 (6) Erforderliche Gerätschaften, wie z.B. Spezialwerkzeuge, (Hebe)bühnen, Hebezeuge, freie Transportwege, notwendige Absperrungen und vorschriftsgemäße Sicherungen, Gabelstapler, Leitern, Gerüste, Trennschleif- oder auch Schweißgeräte u.ä. sind vom Auftraggeber am Ort, an dem die beauftragten Arbeiten erfolgen sollen, bereitzustellen. Dabei hat er sicherzustellen, dass diese Geräte die erforderlichen Sicherheitsvorschriften einhalten und über die entsprechenden Zulassungen, wie TÜV, CE, etc. verfügen. Zugleich hat der Auftraggeber am Arbeitsort für ausreichende Beleuchtung zu sorgen und sicherzustellen, dass ausreichende Elektroanschlüsse sowie mit den Anlagen vertraute Elektromeister nebst entsprechenden Steuerungsanlagen für einen ordnungsgemäßen Anschluss zur Verfügung stehen, es sei denn, Anschluss und Einbindung nebst Anlagensteuerung wird ausdrücklich und schriftlich gemäß bestätigtem Auftrag von Achatz GmbH übernommen. Verwendet die Achatz GmbH eigene Werkzeuge und Gerätschaften, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass trockene und verschließbare Räume zur Aufbewahrung dieser Gegenstände zur Verfügung stehen.

 (7) Wird die Achatz GmbH außerhalb von Deutschland tätig, hat der Auftraggeber die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen im Ausland, insbesondere im Bereich des Arbeitsschutzes, zu gewährleisten. Der Auftraggeber hat ebenfalls dafür zu sorgen, dass die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorhanden sind, damit die beauftragten Arbeiten durchgeführt werden können. Zugleich hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass eine Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsgenehmigung für die designierten Mitarbeiter der Achatz GmbH vorliegt. Diese ist der Achatz GmbH unaufgefordert rechtzeitig vorab schriftlich zu übermitteln.            (8) Wenn die Achatz GmbH ein schriftliches Angebot erstellt, hat der Auftraggeber dieses umgehend zu prüfen. Etwaige Fehler oder Änderungswünsche hat er unverzüglich in Textform mitzuteilen.           (9) Der Auftraggeber hat die Arbeitsergebnisse zeitnah zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich und in solcher Detailtiefe anzuzeigen, dass diese prüf- und einlassungsfähig sind.          (10) Der Auftraggeber stellt den Mitarbeitern der Achatz GmbH bei Bedarf geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung, in denen die Arbeiten durchgeführt werden können.           (11) Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der dazu ermächtigt ist, verbindliche Erklärungen für ihn abzugeben und auch entgegenzunehmen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Berechtigung, Stundenaufzeichnungen abzuzeichnen und die Abnahme der Arbeiten durchzuführen.         (12) Der Auftraggeber teilt der mit, wenn er eine Langzeitlieferantenerklärung benötigt.          (13) Erhält die Achatz GmbH Aufträge aus dem europäischen Ausland oder solche, die im europäischen Ausland zu erbringen sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, am Reverse-Charge-Verfahren teilzunehmen.          (14) Führt die Achatz GmbH Aufträge im Ausland aus, ist der Auftraggeber verpflichtet, bei Zollabwicklungen mitzuwirken und einen Ansprechpartner vor Ort bereitzustellen. Außerdem ist der Auftraggeber verpflichtet, alle notwendigen Handlungen zu vollziehen, damit die Lieferungen und Leistungen ohne Verzögerung und wie beauftragt erfolgen können, einschließlich z.B. aller Einfuhrgenehmigungen, Erklärungen, Deklarationen, Anmeldungen etc..
 (15) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag oder tritt er von diesem zurück (Abbestellung), ohne dass die Achatz GmbH ihm einen Grund dazu gegeben hat oder geschieht dies aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, kann die Achatz GmbH den Erfüllungsschaden geltend machen oder nach ihrem Ermessen alternativ die bis zur Kündigung oder dem Rücktritt erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen abrechnen und darüber hinaus zusätzlich als Ersatz für den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 % auf die vereinbarte Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung verlangen.              (16) Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche der Achatz GmbH (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
 
 § 7 Abnahme, Mängelrüge, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
 (1) Sobald die Achatz GmbH die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, setzt sie den Auftraggeber hiervon in Kenntnis. Dieser hat die Arbeiten umgehend zu prüfen. Mangelfreie Arbeiten hat er unverzüglich abzunehmen und dies in Textform gleichfalls unverzüglich zu bestätigen. Etwaige Mängel, Fehler, Unvollständigkeiten hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens binnen Wochenfrist, schriftlich und in solcher Detailtiefe zu rügen, dass diese prüf- und einlassungsfähig ist.
 (2) Nimmt die Achatz GmbH nach einer Mängelrüge des Auftraggebers eine Überprüfung ihrer Leistungen vor und kann diese keine Vertragswidrigkeit feststellen, trägt der Auftraggeber die Kosten, die der Achatz GmbH aufgrund der Überprüfung entstanden sind.
 (3) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Arbeitsergebnis länger als 4 Wochen nutzt, ohne hierbei schriftlich auf etwaige Mängel oder Unzulänglichkeiten hinzuweisen oder wenn die Aufnahme der Nutzung geeignet ist, den Nachweis der Abnahmefähigkeit zu erschweren.
 Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Auftraggeber auf andere Weise zum Ausdruck bringt, dass er die erbrachte Leistung billigt. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
 (4) Sollten Teilabnahmen unterblieben sein, gelten die einzelnen Leistungsabschnitte spätestens mit der Abnahme der vollständigen Leistung als abgenommen.

(5) Im Falle eines Werklieferungsvertrages bzw. Kaufvertrages gilt abweichend folgendes: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die
 Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. 
 (6) Beim Versand ins Ausland übernimmt die Achatz GmbH keine Haftung dafür, dass eine Ausfuhrgenehmigung, eine Einfuhrgenehmigung, eine Durchfuhrgenehmigung oder sonst erforderliche Genehmigungen erteilt werden oder sonst notwendige Schritte erfolgen. Sie wird jedoch alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die gemäß dem bestätigten Auftrag ausdrücklich von Ihr zu beschaffen übernommenen Genehmigungen zu erhalten.
 (7) Ist mit dem Auftraggeber die Abholung der Liefergegenstände bei der Achatz GmbH ab Werk oder ab Werk eines von Achatz GmbH designierten Dritten vereinbart, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Achatz GmbH bzw. der Dritte dem Auftraggeber den Liefergegenstand vor Ort am Werk zur Verfügung gestellt hat.

(8) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist die Achatz GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet die Achatz GmbH eine pauschale Entschädigung i.H.v. 300 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche der Achatz GmbH (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, Ersatz vergeblicher Aufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(9) Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme der Ware in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und die Achatz GmbH die bis dahin erbrachten Leistungen in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
 

8 Haftung, Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung, Mängelrechte

(1) Die Haftung der Achatz GmbH auf Schadensersatz, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund und unabhängig von der Rechtsnatur des Anspruchs, insbesondere aber nicht ausschließlich aus Verzug, Vertragsverletzung, vorvertraglicher Pflichtverletzung, Aufwendungsersatz und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 beschränkt.
 (2) Die Achatz GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sog. Kardinalspflichten) handelt. Vertragswesentlich sind Verpflichtungen, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sind.
 (3) Soweit die Achatz GmbH wegen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit denen die Achatz GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung typischerweise rechnen musste oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Folgeschäden sind nur ersatzfähig, soweit mit diesen bei bestimmungsgemäßer Anwendung typischerweise zu rechnen ist.
 (4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Achatz GmbH.
 (5) Wird die Achatz GmbH außerhalb des von ihr geschuldeten und vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs unentgeltlich beratend tätig oder erteilt sie diesbezüglich unentgeltliche Auskünfte, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Haftung.
 (6) Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist diesem gemäß § 254 BGB zuzurechnen. Ein Mitverschulden liegt z.B. vor, wenn er seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 6 nicht nachkommt, Informations-, Vorbereitungs-, Begleitungs- und sonstige Organisationsfehler begeht oder keine hinreichende Überprüfung der Lieferungen und Leistungen durchführt, bevor er möglicherweise schadensträchtige Abläufe auslöst.
 (7) Fehler oder Schäden, die der Auftraggeber in ihm zumutbarer Weise erkennen kann, hat er unverzüglich gegenüber der Achatz GmbH schriftlich anzuzeigen und in solcher Detailtiefe darzulegen, dass die Anzeige prüf- und einlassungsfähig ist. Unterlässt er dies, hat er die Folgen zu vertreten, z.B., wenn die Achatz GmbH ihrerseits keine Schadensminderung betreiben kann.
 (8) Nicht als der Achatz GmbH zurechenbare Fehler gelten Berechnungen und Planungen, die durch falsche oder unvollständige Angaben oder Vorgaben des Auftraggebers oder die Projektdurchführung des Auftraggebers jedenfalls mit veranlasst werden.

(9) Bestellt der Auftraggeber Waren und benötigt er dazu bestimmte Zeugnisse oder Zertifikate, muss er spätestens bei der Bestellung ausdrücklich hierauf hinweisen. Die Achatz GmbH prüft solche Zeugnisse, die sie von ihren Lieferanten erhält. Sollte sich nach der Übergabe an den Auftraggeber zeigen, dass diese Zeugnisse fehlerhaft sind, ohne dass die Achatz GmbH dies auf eine ihr zumutbare Weise im üblichen Geschäftsgang erkennen konnte, besteht kein Anspruch des Auftraggebers. Dies gilt nicht für die Haftung der Achatz GmbH wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 
 (10) Von der Schadensersatz- und Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß sowie durch eine Nutzung der Lieferungen und Leistungen außerhalb der vertragsgemäßen Spezifikationen entstanden sind. Der Auftraggeber führt über vertragsgegenständliche Maschinen und Anlagen während laufender Gewährleistungszeiten ausführliche und revisionssichere Logs, aus denen sich die ordnungsgemäße und den vertragsgemäßen Spezifikationen gemäße Nutzung ergibt. Diese Logs sind bei Erhebung eines Gewährleistungs- oder Schadensersatzanspruchs vorzulegen. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen auch bei Werklieferungsverträgen oder Kaufverträgen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei dem Kauf von gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber Arbeiten, Lieferungen und Leistungen (z.B. Reparaturen, Revisionen, Ertüchtigungen) an Maschinen und weist die Achatz GmbH darauf hin, dass diese aufgrund ihres technischen Zustands, der Weiterentwicklung des Standes der Technik, aufgrund aktueller Sicherheitsvorschriften und Richtlinien oder auch aufgrund fortgeschrittenen Lebenszyklus lege artis durch eine neue Maschine zu ersetzen sind und weist die Achatz GmbH darauf hin, dass aufgrund der Beschaffenheit der Maschine/Anlage von vorn herein keine Gewähr dafür übernommen werden kann, ob mit der dennoch z.B. gewünschten (Behelfs)Reparatur die Ist-Beschaffenheit relevant verbessert werden kann, so gilt nach Durchführung solcher Arbeiten wider bessere Empfehlung, dass die Ausgangslage stets auch der Soll-Beschaffenheit nach Ausführung der Arbeiten entspricht und Haftungs- und Gewährleistungsansprüche unter Bezug auf ein Abweichen der Soll-Beschaffenheit von der Ausgangslage definitionsgemäß ausscheiden. Sofern und soweit der Auftraggeber die Achatz GmbH in einem solchen speziellen Fall bei ausschließlicher Kulanzhilfe wider besserer Empfehlung unter Berufung auf eine negative Abweichung der Soll-Beschaffenheit von der späteren Ist-Beschaffenheit nach den Arbeiten in Anspruch nehmen, stellt sie die Achatz GmbH hiervon auf erstes Anfordern frei.
 (11) Die Achatz GmbH muss im Rahmen ihrer werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages im Rahmen des bestätigten Auftrags (z. B. Montage-, Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag etc.) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind. Im Falle eines Sachmangels erhält die Achatz GmbH mindestens zweimal die Gelegenheit zur Nacherfüllung. Dies ist Voraussetzung für jegliche etwaigen weiteren Rechte.

(12) Die Parteien verfahren für jegliche Lieferungen und Leistungen betreffend die Lieferung von Anlagen und Maschinen nebst deren Montage danach, dass die Achatz GmbH dem Auftraggeber sämtliche eigenen Ansprüche aus ihrer Beschaffung dieser Anlagen und Maschinen einschließlich aller Gewährleistungsansprüche und aller etwaiger Herstellergarantien abtritt. Sofern und soweit bei einem Sachmangel oder einer sonstigen Leistungsstörung der Auftraggeber hiernach einen abgetretenen Anspruch gegen den Hersteller geltend machen kann, wird er von der Geltendmachung etwaiger entsprechender Ansprüche gegen die Achatz GmbH absehen. Die Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der Achatz GmbH wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens und wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Achatz GmbH beruht.
 
 § 9 Umfassender Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Achatz GmbH gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Vertragsbeziehung über sämtliche aufgeführten Lieferungen und Leistungen (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis), insbesondere aber nicht ausschließlich dann, wenn über die Achatz GmbH die zur Leistungserbringung erforderlichen Anlagen, Waren und Materialien bezogen werden.

(2) Die von der Achatz GmbH für den Auftraggeber zur Leistungserbringung verwendeten Anlagen und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherten Forderungen) ausschließliches und alleiniges Eigentum der Achatz GmbH. Anlagen des Auftraggebers, die die Achatz GmbH im Rahmen ihrer Beauftragung mit oder ohne Lieferung eigener Waren und Materialien bearbeitet, gehen mit der Bearbeitung in ein anteiliges Sicherungsmiteigentum der Achatz GmbH über. Die entsprechende Sicherungsübereignung wird bereits hier und jetzt beiderseits vereinbart und erfasst so viele Miteigentumsanteile an den bearbeiteten Maschinen, Anlagen und sonstigen bearbeiteten Sachen des Auftraggebers, dass je 120 % der offenen Gesamtforderungen der Achatz GmbH gesichert sind. Die Materialien, Anlagen sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren und Anlagen wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. 

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist die Achatz GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen (Verwertungsfall). Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die Achatz GmbH ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber die fälligen Forderungen nicht, kann die Achatz GmbH ihre Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, insbesondere der Auftraggeber die Leistung ausdrücklich oder konkludent ernsthaft und endgültig verweigert.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Achatz GmbH als Hersteller erfolgt und die Achatz GmbH unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Achatz GmbH eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Achatz GmbH, welche das hiermit bereits annimmt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass die Achatz GmbH oder der Käufer Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Achatz GmbH an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die Achatz GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Achatz GmbH ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die … abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Achatz GmbH darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung oder im Insolvenzfall wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Achatz GmbH hinweisen. Der Auftraggeber hat die Achatz GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die der Achatz GmbH gehörenden Waren erfolgen, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Achatz GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Achatz GmbH.

(8) Die Achatz GmbH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % bei einer Bewertung im Zerschlagungsszenario nach Insolvenz übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Achatz GmbH.
 

10 Verjährung, Verjährungsverkürzung

(1) Bei Ansprüchen aus Werkverträgen verjähren abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB Mängelansprüche des Auftraggebers in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung.
 (2) Für Ansprüche aus Kauf- oder Werklieferungsverträgen sowie für gemischte Aufträge sui generis und die daraus resultierenden Primär- und Sekundärleistungsansprüche des Auftraggebers beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung der Sache.               (3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Sache beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs.12 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

(4) Die verkürzten Verjährungsfristen in den Abs.1-3 gelten nicht für die Haftung der Achatz GmbH aufgrund Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese längeren zwingenden Fristen. 
 
 § 11 Kündigung, Vertragsende
 Nach Abschluss der Arbeiten oder der Kündigung des Vertrages gilt hinsichtlich der Eigentums- und Urheberrechte der Achatz GmbH § 2 Abs.3.
 

12 Geheimhaltungspflichten

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen und Inhalte, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Vertragszweck zu verwenden. Die Inhalte sind – gleichgültig, in welcher Verkörperung -, so zu verwahren, dass sie vor dem Zugriff Unbefugter robust geschützt sind.
 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Vertragsbeendigung. Von der Geheimhaltungspflicht nicht erfasst sind Informationen, die für ein durchschnittliches, also nicht fachspezifisch ausgebildetes Publikum ohne besondere Kenntnisse und Rechercheaufwand rechtskonform allgemein bekannt und zugänglich sind.
 

13 Schlussbestimmungen, Schriftformklausel, Gerichtsstand
(1) Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder dieser in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, so ist Gerichtsstand mit die Kammer für Handelssachen beiderseits vereinbart für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien nach Wahl der Achatz GmbH München (Landgerichtsbezirk München I) oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen die Achatz GmbH ist München I stets ausschließlicher Gerichtsstand.Gesetzlich zwingend geltende andere Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
 (2) Die Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 (3) Die Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
 (4) Ergänzungen und Abänderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses. Zur Wahrung der Schriftform genügt der Versand per Telefax oder per E-Mail, wenn dabei eine Kopie / ein Scan der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung auf Abreden der Parteien, die zusätzliche Rechte für die Achatz GmbH begründet oder ihr sonst günstiger sind als der Status – Quo.                             (5) Soweit in diesen AGB eine Bestimmung unwirksam ist oder die AGB eine Regelungslücke enthalten, gelten solche rechtswirksame Regelungen als vereinbart, die der unwirksamen Regelung oder der auszufüllenden Regelungslücke nach dem mutmaßlichen Willen des Erstellers im wirtschaftlichen und rechtlichen Ergebnis sowie nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Auftrags und dem Zweck dieser AGB möglichst nahe kommen, wäre dem Ersteller die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke bei Vereinbarung des betreffenden Auftrags bewusst gewesen.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

Stand: Oktober 2024